Wegen Streiks viele Annullierungen und Verspätungen im europäischen Flugverkehr erwartet. Was tun?

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Touring Club Schweiz/Suisse/Svizzero – TCS

Bern (ots) – Für tausende Flugpassagiere könnte die Reise in den kommenden Tagen zum Spiessrutenlauf werden. Der Fluglotsenstreik in Frankreich und der angekündigte Streik des Bodenpersonals an den Berliner Flughäfen Tegel und Schönefeld für morgen früh werden voraussichtlich zu Annullierungen und Verspätungen im europäischen Flugverkehr führen. Wegen der Tourismusmesse ITB halten sich hunderte Schweizerinnen und Schweizer in Berlin auf, welche am Freitag oder Samstag die Rückreise antreten wollen. Doch was ist zu tun, wenn mein Flug gestrichen wurde. Welche Pflichten haben die Airlines, welche Rechte haben Passagiere? Hier die Tipps vom TCS.

Die wichtigsten Tipps
Schon am Tag vor der Reise Information über Medien und die
Websites der Airlines, welche Auswirkungen der Streik auf die
Flugverbindungen hat. Viele Fluggesellschaften informieren ihre
Passagiere nach Streikankündigung per E-Mail oder SMS.
Informationen zu Annullierungen und Verspätungen gibt es auch
auf den jeweiligen Websites der Flughäfen.
– Bei Annullierung des Fluges mit der Airline Kontakt aufnehmen
(Hotline, E-Mail, Telefon) und sich über den weiteren Verlauf
informieren.
– Keine Flugumbuchungen auf eigene Faust vornehmen. Die
Kostendifferenz zwischen gekauftem Ticket und neuem Ticket
müssen Airlines nicht übernehmen.

Pflichten der Airlines, Rechte der Passagiere
– Die Airlines sind verpflichtet ihre Kunden an den Zielort zu
bringen. Im Falle von Flugannullierungen wegen Streiks müssen
Alternativflüge von der betreffenden Airline oder die
Rückerstattung des Ticketpreises angeboten werden.
– Bei internationalen Flügen können Airlines Flüge über andere
Flughäfen umleiten und ihre Kunden von dort aus mit Zug oder Bus
zum Zielort bringen.
– Müssen Reisende wegen Flugannullierungen eine weitere oder
weitere Nächte am Abflugort verbringen, muss die Airline die
Kosten für das Hotel und auch die Transportkosten dorthin
übernehmen.
– Gelingt es der Airline nicht eine alternative Beförderung zu
organisieren, kann der Kunde den Ticketpreis zurückfordern. Auch
bei Verspätungen ab 5 Stunden ist dies möglich.
Rückerstattungsanträge sollten unbedingt schriftlich erfolgen.
– Ansprüche auf Ausgleichs- oder Schadenersatzzahlungen für
verpasste Geschäftstermine kann der Kunde nicht geltend machen.
– Wird ein Flug gestrichen kann der Kunde Anspruch auf
Ausgleichszahlung in folgender Höhe geltend machen. 250 CHF bei
Flügen bis 1500 km. 400 CHF bei Flügen zwischen 1500 und 3500
km. 600 CHF bei Flügen über 3000 km.[content_block id=29782 slug=ena-banner]

Dieser Beitrag wurde am von unter schweizweit veröffentlicht.

Über Leonard Wüst

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