Mitteilungen der Luzerner Staatskanzlei

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Luzerner Staatskanzlei

Stadt Luzern: Regierungsrat bewilligt Projekt zur Änderung Kantonsstrasse K 33a und beantragt Sonderkredit

Die Kantonsstrasse K 33a im Abschnitt Tschuopis bis Horüti in der Stadt Luzern ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Zudem fehlen geeignete Anlagen für die Radfahrer. Die Kantonsstrasse soll deshalb saniert, verbreitert und mit einer Radverkehrsanlage ergänzt werden. Weiter wird im Übergangsbereich ausserorts/innerorts eine Mittelinsel als Querungshilfe für die Radfahrer gebaut. Der Regierungsrat bewilligt ein entsprechendes Kantonsstrassenprojekt und beantragt dem Kantonsrat, einen Sonderkredit von 4,5 Millionen Franken zu sprechen.

Anhang
Botschaft B 27

 

 

Teilrevision Gesundheitsgesetz: Regierung verabschiedet Botschaft

Das Gesundheitsgesetz soll mit einer Teilrevision auf den aktuellen Stand gebracht werden. Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderungen liegt bei den bewilligungspflichtigen Berufen und Betrieben im Gesundheitswesen. Daneben soll das Gesetz neu um rechtliche Grundlagen für die Verbesserung der Gesundheitsversorgung im Kanton Luzern ergänzt werden.

Das Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern gilt seit 2006. Mit der Teilrevision werden im Bereich Bewilligungen und Aufsicht eine Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen für die Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe mit dem Bundesrecht, die Wiedereinführung der Bewilligungspflicht für die Naturheilpraktik und eine Erweiterung des Kreises der bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen vorgeschlagen. Daneben soll die Rechtsgrundlage für kantonale Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und für die Palliativversorgung geschaffen sowie das Gesundheitsgesetz generell aufgrund der erfolgten rechtlichen Entwicklung und den Erfahrungen der Praxis aktualisiert werden. Regierungsrat Guido Graf, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements: «Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes erhält der Kanton Luzern moderne Vollzugsgrundlagen zum Schutz der Bevölkerung und zeitgemässe Rechtsgrundlagen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung.»

Vernehmlassung grundsätzlich positiv aufgenommen
Von Ende Dezember 2018 bis Ende März 2019 war der Gesetzesentwurf in der Vernehmlassung. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden mehrheitlich positiv aufgenommen. Verschiedene Anliegen der Vernehmlassungspartner hat die Luzerner Regierung in ihrer Botschaft aufgenommen.

Einheitliche Regelungen für alle bewilligungspflichtigen Berufe schaffen
Für rund die Hälfte der im Kanton Luzern bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen regelt mittlerweile der Bund die Rahmenbedingungen für die Bewilligungspflicht und die Berufsausübung und nicht mehr das kantonale Gesundheitsgesetz. Je nach Rechtsgrundlage gelten somit für die einzelnen Berufsleute andere Regeln betreffend Bewilligungsvoraussetzungen, Aufsicht und Rechtsschutz, was sich sachlich nicht rechtfertigen lässt und den Vollzug erschwert. Das Gesundheitsgesetz soll deshalb mit dem Bundesrecht inhaltlich und sprachlich harmonisiert werden. Damit gelten für alle bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen wieder einheitliche und transparente Vollzugsgrundlagen.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktik wiedereinführen
Der Kanton hatte 2006 die Bewilligungspflicht für die Naturheilpraktik aufgehoben. Die Vielzahl der Ausbildungen machte eine seriöse Überprüfung der fachlichen Anforderungen unmöglich. Seit ein paar Jahren bestehen für die Naturheilpraktik nun eidgenössische Diplome. Aufgrund der neu einheitlichen Ausbildungen kann der Kanton mit gutem Gewissen prüfen, ob die Naturheilpraktiker die fachlichen Mindestanforderungen zum Schutz der Bevölkerung erfüllen. Die Bewilligungspflicht soll deshalb wiedereingeführt werden.

Bewilligungspflicht für ambulante Gemeinschafts- und Gruppenpraxen einführen
Arzt-, Zahnarzt- oder Chiropraktikpraxen werden heute vermehrt als Gemeinschafts- oder Gruppenpraxen betrieben. Der Betrieb solcher Praxen stellt erhöhte Anforderungen an Personal, Abläufe und Einrichtungen. Zudem werden solche Praxen vermehrt von Personen betrieben, die selber keine Gesundheitsfachpersonen mehr sind. Um auch hier die zum Schutz der Bevölkerung nötigen Mindestanforderungen gewährleisten und auch die Betreiber solcher Praxen bezüglich der Einhaltung der notwendigen gesundheitspolizeilichen Vorgaben wirksam beaufsichtigen zu können, wird die Einführung einer neuen Bewilligungspflicht für die Betriebe selbst vorgeschlagen.

Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung ermöglichen
Der Kanton soll die Möglichkeit erhalten, ausserhalb der bestehenden Finanzierungsstrukturen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) Massnahmen zur Erhöhung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit zu treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institutionen zu leisten. Zu denken ist beispielsweise an die Förderung der integrierten Versorgung, die Schaffung von kostendämmenden Anreizsystemen oder die Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung. Auch die Palliativversorgung soll verbessert werden. Die bestehenden Strukturen mit Spitex und Pflegeheimen sollen mit einem von Kanton und Gemeinden gemeinsam finanzierten spezialisierten mobilen Palliativpflege-Dienst ergänzt werden. Damit soll mehr Menschen am Lebensende das Sterben zuhause ermöglicht werden.

In allgemeiner Hinsicht bietet die Teilrevision schliesslich die Gelegenheit, das Gesundheitsgesetz aufgrund von anderweitigen rechtlichen Entwicklungen und Erfahrungen aus dem Vollzug in weiteren Bereichen anzupassen (z.B. neues Krebsregistrierungsgesetz und Lebensmittelrecht des Bundes, Ersatzabgaben im Notfalldienst der Medizinalpersonen).

Die Beratung der Botschaft im Luzerner Kantonsrat ist für die September-Session vorgesehen.

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Botschaft B 28

Strategiereferenz Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie: Luzern steht für Lebensqualität

Regierungsrat beantragt Sonderkredit für Hochwasserschutz und Renaturierung der Kleinen Emme in Malters

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, für den Hochwasserschutz und die Renaturierung an der Kleinen Emme im Los 2, Abschnitt 8 Ost, Ettisbühl in der Gemeinde Malters, einen Sonderkredit von 6,35 Millionen Franken zu bewilligen. Nach Abzug des Beitrags des Bundes verbleiben dem Kanton voraussichtlich Kosten von rund 3,5 Millionen Franken. Das Projekt bezweckt eine Erhöhung der Abflusskapazität der Kleinen Emme im Abschnitt Ettisbühl in der Gemeinde Malters. Damit wird das Siedlungsgebiet vor künftigen Überschwemmungsschäden weitgehend geschützt. Das linke Ufer entlang der Autostrasse K 10 ist fest verbaut und wird mit Kleinbuhnen und einem Uferblocksatz ergänzt. Das rechte Ufer wird teilweise abgeflacht und an den Flachdamm Neumatt angeschlossen. Als Ufersicherung werden vor allem Blocksteinbuhnen eingesetzt. Das Projekt gewährleistet einen optimalen Hochwasserschutz und erfüllt zeitgemässe Anforderungen an die ökologische Aufwertung und die Längsvernetzung von Fliessgewässern.

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Botschaft B 26

Regierungsrat verabschiedet Planungsbericht zur politischen Kultur und Zusammenarbeit

Wie steht es um die politische Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern? Der Regierungsrat hat diese Frage in einem mehrstufigen Prozess untersuchen lassen: Aufgaben, Instrumente und Prozesse sind zweckmässig definiert, die Behandlung der Geschäfte funktioniert grundsätzlich gut. Es gibt aber auch noch Spielraum, um die Wirkung weicher Faktoren auf das politische Klima günstig zu beeinflussen.

Der Kantonsrat hat im Dezember 2017 die Motion M 204 über die zeitnahe Durchführung einer Evaluation der politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern erheblich erklärt. Zur Umsetzung der Motion hat der Regierungsrat eine externe Evaluation und eine breit abgestützte Expertenkommission beigezogen. In einer ersten Phase wurden die Grundlagen der Zusammenarbeit analysiert, in einer zweiten Phase äusserten sich die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Verwaltung in einer umfassenden Online-Befragung, in einer dritten Phase erarbeitete eine Expertengruppe mit Delegierten des Parlaments, der Regierung und der Verwaltung in einem partizipativen Prozess einen Katalog von Massnahmen auf der Basis der Befragungsresultate.

Gestützt auf den Massnahmenbericht der Expertengruppe hat der Regierungsrat den vorliegenden Planungsbericht über die politische Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern erarbeitet. Es hat sich gezeigt, dass die Hauptursache für das teilweise als beeinträchtigt wahrgenommene Vertrauensverhältnis unter den politischen Akteurinnen und Akteuren nicht die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit sind, sondern externe und sogenannt weiche Faktoren. Es ist schwierig, auf externe Faktoren Einfluss zu nehmen. Der Regierungsrat hat sich bei der Definition der Entwicklungsmöglichkeiten deshalb auf Bereiche beschränkt, die in der Kompetenz des Kantonsrates und des Regierungsrates liegen.

Mit dem vorliegenden Planungsbericht unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Überblick über die institutionalisierte Zusammenarbeit der beiden Räte. Er präsentiert sodann 16 Entwicklungsmöglichkeiten, mit denen die politische Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern nachhaltig verbessert werden kann:

1. Erhöhung der Planungstransparenz: Der Kantonsrat soll regelmässig und konsequent über geplante Gesetzgebungen und Projektaufträge informiert werden.
2. Einbezug des «Dulliker-Gremiums» (bestehend aus Regierungsrat und Parteispitzen): Das Gremium soll verstärkt einen offenen, konstruktiven, vertraulichen Austausch über wichtige Themen pflegen.
3. Optimierung des Vernehmlassungsverfahrens: Mit gezielteren Fragestellungen sollen Unklarheiten bei der Auswertung der Antworten möglichst ausgeschlossen werden.
4. Übergeordnete Zusammenhänge herstellen: Den Kommissionen soll der Bezug ihrer Geschäfte zu Kantonsstrategie und Legislaturprogramm erläutert werden.
5. Kommissionsarbeit durch breite Abstützung stärken: Es soll ein formelles Einsitzrecht aller Fraktionen in die Kommissionen des Kantonsrates diskutiert werden.
6. Stärkung des Mitberichtsverfahrens: Die Präsidien der Mitberichtskommissionen sollen ihre Anträge in der zuständigen Kommission vorbringen und erläutern können.
7. Standardtraktandum «Interkantonales»: Die Kommissionen sollen neu strukturiert über Entwicklungen und Verhandlungen im Bereich interkantonale Verträge informiert werden.
8. Besondere Planungsberichte stärken: Strategiereferenzen, zusätzliche Daten und Resümees sollen die Verbindlichkeit und Nutzbarkeit der Planungsberichte stärken.
9. Normierung der Kantonsstrategie: Die Kantonsstrategie soll neu im Gesetz konkret geregelt und künftig vom Kantonsrat formell beraten werden.
10. Leistungsdiskussion: Auf der Grundlage des Aufgaben- und Finanzplans sollen die Fachkommissionen künftig Ziele, Indikatoren und Leistungen vertieft diskutieren.
11. Optimierung der Durchgängigkeit der Steuerung: Indikatoren und Ziele zur Steuerung wichtiger Leistungsbereiche sollen künftig im Legislaturprogramm definiert werden.
12. Steuerungsrelevante Informationen bereitstellen: Der Aufgaben- und Finanzplan soll nur die nötigen Zahlen enthalten, zusätzliche Daten stehen digital zur Verfügung.
13. Auseinandersetzung mit Unternehmensstrategien: Organisationen mit kantonaler Beteiligung sollen den Kanton besser über ihre Unternehmensstrategien informieren.
14. Geschäftsberichte zur PFK: Die Geschäftsberichte von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung sollen der Planungs- und Finanzkommission zugewiesen werden.
15. Stufengerechte Steuerung im Bereich PCG: Im Rahmen allfälliger Anpassungen der Spezialgesetze soll geprüft werden, ob der Kantonsrat von der Kenntnisnahme der Jahresrechnungen einzelner Organisationen mit kantonaler Beteiligung entlastet werden kann.
16. Diskussion über das Öffentlichkeitsprinzip: Der Kantonsrat kann bei Bedarf eine Botschaft zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips anfordern.

Anhang
Botschaft B 30