Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Straßen, Trottoirs und Ausfahrten

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Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Straßen, Trottoirs und Ausfahrten Symbolbild

Gemäß dem kantonalen Planungs- und Baugesetz dürfen durch Bepflanzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet, noch der Bestand und die Sicherheit des Straßenkörpers beeinträchtigt werden (Art. 83 Planungs- und Baugesetz des Kantons Uri; RB 40.1111).

Zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Straßen und Trottoirs während des ganzen Jahres so beschnitten werden, dass die Übersicht auf Straßen und Trottoirs sowie die Sicht von Bushaltestellen nicht beeinträchtigt wird. Während der Vegetationszeit müssen Hecken mehrmals im Jahr geschnitten werden. Verantwortlich dafür sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Zu beachten sind:

1. Ausfahrten, Straßeneinmündungen und Bushaltestellen
Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Straßeneinmündungen sowie von Bushaltestellen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab der Straße erreichen.

2. Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen
Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Straße oder das Trottoir hineinragen.

3. Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs
Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Straße auf einer Höhe von 4,50 m, bei Trottoirs auf einer Höhe von 2,50 m zu stützen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass eine allfällige Straßen- oder Trottoirbeleuchtung, Straßenverkehrssignale und Verkehrsspiegel durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

Die Baudirektion bittet alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu sorgen, und dankt Ihnen für Ihren Beitrag zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden.