Sursee, Umsetzung Gegenvorschlag Solar-Initiative: Öffentliche Auflage startet

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Dächer mit Solaranlagen auf dem Schulhaus Zirkusplatz und der Stadthalle Sursee.

Die Stadt Sursee stärkt ihre nachhaltige Energiezukunft: Der von der Gemeindeversammlung
genehmigte Gegenvorschlag zur Solar-Initiative fördert die Nutzung geeigneter Dachflächen für
die Solarstromproduktion. Dazu wird das Bau- und Zonenreglement (BZR) angepasst. Während
der öffentlichen Mitwirkung konnten sich die Bevölkerung und weitere Interessierte einbringen,
Anregungen und Stellungnahmen zur Umsetzung des Gegenvorschlags zur Solar-Initiative
abgegeben. Vom 13. Oktober bis 14. November 2025 findet nun die öffentliche Auflage statt.
Am 1. März 2025 trat das neue kantonale Energiegesetz (kEnG) in Kraft. Seither muss bei Neubauten sowie bei einer Dachsanierung bei bestehenden Bauten das Potenzial zur Stromerzeugung mit einer
Solaranlage angemessen ausgenutzt werden. Ansonsten ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Stadt Sursee geht in diesem Punkt einen Schritt weiter: An der Gemeindeversammlung vom 14. Oktober 2024 wurde der Gegenvorschlag zur Solar-Initiative mit grosser Mehrheit angenommen. Die Stimmbevölkerung beschloss, dass die Ersatzabgabe in Sursee nur dann als Variante zur Verfügung steht, wenn der Bau der Solaranlage zu einer wirtschaftlichen Unverhältnismässigkeit führt. Zur rechtlichen Verankerung dieser Bestimmung wird nun das Bau- und Zonenreglement (BZR) angepasst.
Ergänzung zur Solarpflicht im Bau- und Zonenreglement
Konkret sieht die kantonale Gesetzgebung vor, dass bei Neubauten mindestens 50 Prozent der
Dachfläche mit Solaranlagen bestückt werden müssen. Bei Dachsanierungen sind es 25 Prozent. Wird die Mindestfläche nicht erreicht, ist eine Ersatzabgabe von 1000 Franken pro Kilowatt zu bezahlen. In
der Stadt Sursee soll diese Zahlung nur möglich sein, wenn die Realisierung einer Anlage zu einer wirtschaftlichen Unverhältnismässigkeit führt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Altstadtzone, die Vorzone zur Altstadt sowie die Zone für Sport- und Freizeitanlagen
Zur Unterstützung des Solarausbaus können in Sursee zudem weiterhin subventionierte Solar- und Energiesparberatungen gebucht werden. Die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft beträgt 100 Franken. Die Anmeldung erfolgt online auf der Website der Stadt: www.sursee.ch/solarberatung.
Begrünung für die Biodiversität
Der zweite Punkt des Gegenvorschlags betrifft die Begrünung von Dächern. Während das neue
kantonale Energiegesetz diesbezüglich keine Erläuterungen macht, sollen in Sursee die Flachdächer unabhängig vom Bau einer Solaranlage begrünt werden. Begrünte Dächer wirken der Überhitzung entgegen. Damit begünstigen sie ein angenehmes Stadtklima. Zudem können begrünte Flachdächer wertvolle Ersatzlebensräume für Pflanzen und Tiere im Siedlungsgebiet sein. Bisher war im Bau- und Zonenreglement geregelt, dass nicht begehbare Flachdächer extensiv zu begrünen sind, wenn sie
nicht mit einer Solaranlage belegt sind. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kombination von
Dachbegrünung und Solaranlagen möglich und sinnvoll ist. Deshalb wird dieser Absatz im Bau- und Zonenreglement angepasst.

Öffentliche Auflage startet am 13. Oktober 2025
Die Umsetzung des Gegenvorschlags zur Solar-Initiative liegt vom 13. Oktober bis 14. November 2025
während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung zur Einsicht auf. Alle Unterlagen finden Sie auch unter www.sursee.ch in der Rubrik News.
Gegenstand des Auflageverfahrens nach § 61 des Planungs- und Baugesetzes mit
Einsprachemöglichkeit ist:
— Änderung Bau- und Zonenreglement
Folgende Unterlagen dienen zur Orientierung:
— Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung
— Kantonaler Vorprüfungsbericht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements vom 15.
September 2025
Einsprachen zur Umsetzung des Gegenvorschlags zur Solar-Initiative sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Sursee, «Umsetzung Gegenvorschlag Solar-Initiative», Centralstrasse 9, 6210 Sursee, zu richten.
Gegen das revidierte Bau- und Zonenreglement können die gemäss § 207 PBG berechtigten
Personen, Behörden und Organisationen Einsprache erheben. Eine Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten und ist im Doppel einzureichen.
Baugesuche
Gemäss § 85 PBG gilt das teilrevidierte Bau- und Zonenreglement vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Bis zur Rechtskraft gelten die neuen und die alten Zonenvorschriften. Die jeweils strengere Vorschrift geht vor.
Ausblick
Nach der öffentlichen Auflage und allfälligen Einspracheverhandlungen entscheidet die
Stimmbevölkerung über die Bau- und Zonenordnung. Die Gemeindeversammlung ist für den 25. März 2026 vorgesehen, sofern nach der Behandlung der Einsprachen keine zweite Auflage nötig wird.