
Staatskanzlei Luzern
Um die Differenzen aus der Aufgaben- und Finanzreform 18 auszugleichen und die Vereinbarungen gemäss Entwicklungsbericht 2025 umzusetzen, soll der Kostenteiler für die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung angepasst werden. Dies erfordert eine Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Der Regierungsrat hat das Gesundheits- und Sozialdepartement damit beauftragt, eine Vernehmlassung zum Änderungsentwurf durchzuführen.
Ziel der Gesetzesänderung ist es, basierend auf der Evaluation der Aufgaben- und Finanzreform 18 und dem Entwicklungsbericht 2025 betreffend die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden eine Differenzbereinigung vorzunehmen.
Der Änderungsentwurf sieht vor, dass der Kanton künftig 17 Prozent des Aufwands der Ergänzungsleistungen zur IV übernimmt, der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibt. Die Gemeinden tragen die restlichen 83 Prozent.
Finanziell bedeutet die Gesetzesänderung im ersten Jahr 2028, wie im Entwicklungsbericht 2025 vorgesehen, eine Entlastung der Gemeinden und eine Belastung des Kantons von jeweils rund 13,9 Millionen Franken. Da die Beteiligung prozentual geregelt ist, ist davon auszugehen, dass der effektive Betrag im Einklang mit dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erwarteten Aufwandwachstum bis 2030 zunehmen wird. Hinsichtlich dieser Kostenentwicklung liegen jedoch aktuell noch keine belastbaren Zahlen vor.
Die Gesetzesänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum. Damit ein Inkrafttreten per 1. Januar 2028 möglich ist, wird ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Das Vernehmlassungsverfahren startet am 18. September 2026 und dauert bis am 30. Oktober 2026.
Anhang
Vernehmlassungsunterlagen
